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# Art 34 VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die ZIS-Partner, die personenbezogene Daten vom ZIS erhalten oder darin speichern wollen, verabschieden spätestens bis zum Beginn der Geltung dieser Verordnung die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Fall der Kommission die intern anwendbaren Regeln, die den Schutz der Rechte und der Freiheiten des einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten.

(2) Ein ZIS-Partner erhält vom ZIS erst dann personenbezogene Daten oder darf solche in das System eingeben, wenn in seinem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz solcher Daten in Kraft getreten sind. Außerdem muß der Mitgliedstaat zuvor eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden nach Artikel 37 benannt haben.

(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, betrachten die Mitgliedstaaten und die Kommission das ZIS als ein System der Verarbeitung personenbezogener Daten, das — den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG, — den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und — allen strengeren Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unterliegt.

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Zitiervorschlag: Art 34 VO (EG) Nr. 515/97

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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