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# Art 3 VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beschließen die Behörden eines Mitgliedstaats, aufgrund eines Ersuchens um Amtshilfe oder einer aufgrund dieser Verordnung erfolgten Mitteilung Maßnahmen zu treffen, die Elemente enthalten, die nur mit Genehmigung oder auf Antrag der Justizbehörde durchgeführt werden können, so ist im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit folgendes zu übermitteln;

— die Auskünfte über die Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, die diese Behörden einholen, oder zumindest

— die wesentlichen Elemente der Akten, die die Unterbindung betrügerischer Praktiken erlauben.

Die Übermittlung solcher Auskünfte muß jedoch von der Justizbehörde zuvor genehmigt werden, wenn sich die Notwendigkeit dieser Genehmigung aus nationalem Recht ergibt.

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Zitiervorschlag: Art 3 VO (EG) Nr. 515/97

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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