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# Art 26 VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nachstehenden Grundsätze sind bei der Anwendung des ZIS hinsichtlich der personenbezogenen Daten zu beachten:

a) Die Erhebung und Verarbeitung der Daten hat nach Treu und Glauben sowie auf rechtmäßige Art und Weise zu erfolgen;

b) die Daten müssen für die in Artikel 23 Absatz 2 festgelegten Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken nicht zu vereinbaren ist;

c) die Daten müssen den Zwecken entsprechen, für die sie verarbeitet werden, dafür erheblich sein und nicht darüber hinausgehen;

d) die Daten müssen richtig und, falls erforderlich, auf dem neuesten Stand sein;

e) die Daten dürfen in einer Form, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, nicht länger aufbewahrt werden, als dies für den verfolgten Zweck erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: Art 26 VO (EG) Nr. 515/97

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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