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# Art 24 VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das ZIS besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten und der Kommission aus zugänglich ist. Es umfaßt ausschließlich die für den Zweck des ZIS nach Artikel 23 Absatz 2 erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden Kategorien:

a) Waren;

b) Transportmittel;

c) Unternehmen;

d) Personen;

e) Tendenzen bei Betrugspraktiken;

f) Verfügbarkeit von Sachekenntnis;

g) Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;

h) Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden ( 8 ).

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Zitiervorschlag: Art 24 VO (EG) Nr. 515/97

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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