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# Art 18e VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Zollregelung stehen, kann die Kommission einen Mitgliedstaat ersuchen, Belege für Ein- oder Ausfuhranmeldungen vorzulegen, für die von den Wirtschaftsteilnehmern Belege erstellt oder gesammelt wurden.

Das in Absatz 1 genannte Ersuchen ist an die zuständigen Behörden zu richten. Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde benannt, so muss der Mitgliedstaat die Verwaltungsstelle angeben, die dafür verantwortlich ist, auf das Ersuchen der Kommission zu reagieren.

Ein Mitgliedstaat hat innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang des Ersuchens der Kommission

— die angeforderten Belege vorzulegen; falls dies gerechtfertigt ist, kann diese Frist um weitere sechs Wochen verlängert werden,

— der Kommission mitzuteilen, dass er dem Ersuchen nicht nachkommen konnte, weil der Wirtschaftsbeteiligte die erforderlichen Informationen nicht vorgelegt hat, oder

— das Ersuchen infolge einer Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 abzulehnen.

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Zitiervorschlag: Art 18e VO (EG) Nr. 515/97

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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