nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 16 VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet des Artikels 51 können Informationen, darunter Unterlagen, einschließlich beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen, alle Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, Berichte sowie alle Auskünfte, die von Bediensteten der übermittelnden Behörde eingeholt und der empfangenden Behörde im Wege der Amtshilfe gemäß den Artikeln 13 bis 15 übermittelt werden, in der gleichen Weise zulässige Beweismittel, als wären sie in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, erhoben worden:

a) in Verwaltungsverfahren in dem Mitgliedstaat der empfangenden Behörde, einschließlich anschließender Widerspruchsverfahren;

b) in Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat der empfangenden Behörde, sofern die übermittelnde Behörde bei der Übermittlung der Informationen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.

---

Zitiervorschlag: Art 16 VO (EG) Nr. 515/97

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-515-97/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
