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# Art 15 VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

►M2 (1) ◄ Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten erteilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten unverzüglich alle zweckdienlichen Auskünfte über Vorgänge, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen oder ihnen ihrer Ansicht nach zuwiderlaufen, insbesondere Auskünfte über Waren, die Gegenstand dieser Vorgänge sind, und über neue Mittel und Methoden, die zur Durchführung derartiger Vorgänge benutzt werden.

(2) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten können ferner im Wege eines regelmäßigen automatischen Austauschs oder eines unregelmäßigen automatischen Austauschs den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten erlangte Auskünfte über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Lagerung und die Endverwendung von Waren — einschließlich des Postverkehrs —, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und anderen Gebieten befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft übermitteln, wenn dies notwendig ist, um Vorgänge zu verhindern oder aufzudecken, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder zuwiderzulaufen scheinen.

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Zitiervorschlag: Art 15 VO (EG) Nr. 515/97

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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