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# Art 14 VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern sie es als der Einhaltung der Zoll- und der Agrarregelung dienlich erachten, gehen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a) Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 7 bezeichnete besonders sorgfältige Überwachung durch oder veranlassen diese.

b) Sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten, insbesondere durch Übersendung von Berichten und anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Kopien oder Auszügen davon, alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über Vorgänge mit, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder ihrer Ansicht nach zuwiderlaufen.

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Zitiervorschlag: Art 14 VO (EG) Nr. 515/97

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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