Unter den Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 leisten die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch ohne vorherigen Antrag Amtshilfe.
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Unter den Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 leisten die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch ohne vorherigen Antrag Amtshilfe.