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# Art 10 VO (EG) Nr. 515/97

VO (EG) Nr. 515/97  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde gehörig befugte Bedienstete in den Büros, in den die Verwaltungsbehörden desjenigen Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, nach näherer Weisung der ersuchten Behörde Auskünfte über die Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung einholen, die die ersuchende Behörde benötigt und die aus den Unterlagen ersichtlich werden, die den Bediensteten dieser Ämter zugänglich sind. Die betreffenden Bediensteten sind befugt, Kopien der Unterlagen anzufertigen.

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Zitiervorschlag: Art 10 VO (EG) Nr. 515/97

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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