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Art 3 VO (EG) Nr. 491/2009 — Aufhebungen und befristete weitere Anwendung

VO (EG) Nr. 491/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird vorbehaltlich des Absatzes 2 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach der Entsprechungstabelle in Anhang XXII derselben Verordnung.

(2) Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 findet für die dort aufgeführten Maßnahmen und unter den dort festgelegten Bedingungen weiter Anwendung.