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# Art 46 VO (EG) Nr. 396/2005 — Durchführungsmaßnahmen

VO (EG) Nr. 396/2005  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durchführungsmaßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung, technische Leitfäden zur Unterstützung ihrer Anwendung und detaillierte Bestimmungen zu wissenschaftlichen Daten, die für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten erforderlich sind, können nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde — festgelegt oder geändert werden.

(2) Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Festlegung oder Änderung der in Artikel 23, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 5 vorgesehenen Zeitpunkte betreffen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und tragen gegebenenfalls der Stellungnahme der Behörde Rechnung.

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Zitiervorschlag: Art 46 VO (EG) Nr. 396/2005

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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