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# Art 44 VO (EG) Nr. 396/2005 — Verfahren für die Erstellung der Gutachten der Behörde

VO (EG) Nr. 396/2005  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind für die Erstellung der Gutachten der Behörde gemäß dieser Verordnung nur wissenschaftliche oder technische Arbeiten unter Anwendung feststehender wissenschaftlicher oder technischer Grundsätze erforderlich, so muss die Behörde den Wissenschaftlichen Ausschuss oder die Wissenschaftlichen Gremien gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht hören, es sei denn, die Kommission oder ein Mitgliedstaat erheben Einwände gegen dieses Verfahren.

(2) Die Fälle, auf die Absatz 1 dieses Artikels Anwendung findet, sind nach Durchführungsbestimmungen zu Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu benennen.

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Zitiervorschlag: Art 44 VO (EG) Nr. 396/2005

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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