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Art 31 VO (EG) Nr. 396/2005 — Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten

VO (EG) Nr. 396/2005

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission, der Behörde und den anderen Mitgliedstaaten bis 31. August jeden Jahres folgende Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr: a) die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 26 Absatz 1; b) die in den nationalen Kontrollprogrammen gemäß Artikel 30 und im gemeinschaftlichen Kontrollprogramm gemäß Artikel 29 angewandten Bestimmungsgrenzen; c) Angaben über die Beteiligung von Analyselaboratorien an Eignungsprüfungen der Gemeinschaft gemäß Artikel 28 Absatz 3 und an anderen Eignungsprüfungen, die für die im Rahmen des nationalen Kontrollprogramms untersuchten Pestizid-Erzeugnis-Kombinationen relevant sind; d) Angaben über den Akkreditierungsstatus der Analyselaboratorien, die an den unter Buchstabe a) genannten Kontrollen beteiligt waren; e) Angaben über die ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen.

(2) Nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren können nach Anhörung der Behörde Durchführungsmaßnahmen bezüglich der Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.