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Art 1 VO (EG) Nr. 300/2008 — Ziele

VO (EG) Nr. 300/2008

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung legt gemeinsame Vorschriften für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen fest, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden.

Sie bildet außerdem die Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele sollen erreicht werden durch

a) die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Grundstandards für die Luftsicherheit;

b) Mechanismen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Grundstandards.