(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören
a) im Hinblick auf den Rat die Ausarbeitung und die Durchführung von Änderungen der Anhänge II und III,
b) im Hinblick auf den Hohen Vertreter die Vorbereitung von Änderungen der Anhänge II und III, und
c) im Hinblick auf die Kommission
i) die Aufnahme des Inhalts der Anhänge II und III in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die finanziellen Sanktionen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Unionssanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind, und
ii) die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 in Bezug auf die Verarbeitungstätigkeiten bestimmt, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind.