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# Art 2c VO (EG) Nr. 2580/2001

VO (EG) Nr. 2580/2001  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schuldet eine in den Anhängen II oder III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft eine Zahlung aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft in Anhang II oder III aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absatz 1 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang II oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft für eine Zahlung verwendet werden und

b) die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

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Zitiervorschlag: Art 2c VO (EG) Nr. 2580/2001

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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