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# Art 10 VO (EG) Nr. 2580/2001

VO (EG) Nr. 2580/2001  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,

b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c) für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

e) für alle juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.

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Zitiervorschlag: Art 10 VO (EG) Nr. 2580/2001

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2580-2001/10

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