Dem Artikel 11 der Richtlinie 2001/20/EG wird folgender Absatz angefügt:
„4. Abweichend von Absatz 1 veröffentlicht die Agentur gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel ( *2 ) teilweise die in die europäische Datenbank eingegebenen Informationen über pädiatrische klinische Prüfungen.