(1) Für Anträge auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung, die gemäß dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 gestellt werden, wird die Höhe der gesenkten Gebühr für die Prüfung des Antrags und die Beibehaltung der Genehmigung nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 festgelegt.
(2) Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur ( 1 ).
(3) Für nachstehende Leistungen des Pädiatrieausschusses werden keine Gebühren erhoben:
a) Beurteilung von Anträgen auf Freistellung;
b) Beurteilung von Anträgen auf Zurückstellung;
c) Beurteilung pädiatrischer Prüfkonzepte;
d) Beurteilung der Übereinstimmung mit einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept.