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# Art 6 VO (EG) Nr. 1893/2006 — Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

VO (EG) Nr. 1893/2006  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Die folgenden Maßnahmen zur Umsetzung der NACE Rev. 2 werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

a) Entscheidungen, die bei Problemen erforderlich sind, die sich aus der Umsetzung der NACE Rev. 2 ergeben, einschließlich der Einreihung von wirtschaftlichen Tätigkeiten in bestimmte Klassen; und

b) technische Maßnahmen, die einen vollständig koordinierten Übergang von der NACE Rev. 1.1 zur NACE Rev. 2 sicherstellen, insbesondere hinsichtlich der Thematik von Brüchen in Zeitreihen, einschließlich doppelter Berichterstattung und der Rückrechnung von Zeitreihen.

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um die technischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen zu berücksichtigen oder den Anhang auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen auszurichten.

3. Der Grundsatz, dass der Nutzen der Aktualisierung der NACE Rev. 2 deren Kosten überwiegen muss, und der Grundsatz, dass die zusätzlichen Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, ist zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: Art 6 VO (EG) Nr. 1893/2006

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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