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# Art 4 VO (EG) Nr. 1893/2006 — Nationale Wirtschaftszweigklassifikationen

VO (EG) Nr. 1893/2006  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Die Statistiken der Mitgliedstaaten, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert dargeboten werden, werden unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder einer von ihr abgeleiteten nationalen Klassifikation erstellt.

2. Die nationalen Klassifikationen können zusätzliche Positionen und Ebenen aufweisen; ebenso kann eine unterschiedliche Kodierung verwendet werden. Jede Ebene außer der höchsten besteht entweder aus denselben Positionen wie die entsprechende Ebene der NACE Rev. 2 oder aus Positionen, die eine genaue Untergliederung dieser Positionen darstellen.

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Entwurfsfassungen zur Festlegung oder Änderung ihrer nationalen Klassifikationen vor deren Veröffentlichung zur Genehmigung. Die Kommission prüft binnen zwei Monaten die Übereinstimmung dieser Entwurfsfassungen mit Absatz 2. Die Kommission übermittelt die genehmigten nationalen Klassifikationen den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme. Die nationalen Klassifikationen der Mitgliedstaaten enthalten eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den nationalen Klassifikationen und der NACE Rev. 2.

4. Sollten sich bestimmte Positionen der NACE Rev. 2 als mit der nationalen Wirtschaftsstruktur unvereinbar erweisen, kann die Kommission einem Mitgliedstaat die Genehmigung erteilen, in einem bestimmten Sektor ein Aggregat von Positionen der NACE Rev. 2 zu verwenden.

Um eine solche Genehmigung zu erhalten, muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission alle Angaben bereitstellen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Die Kommission trifft ihre Entscheidung binnen drei Monaten.

Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 berechtigt eine solche Genehmigung den betreffenden Mitgliedstaat jedoch nicht dazu, die aggregierten Positionen anders zu untergliedern als die NACE Rev. 2.

5. Die Kommission überprüft zusammen mit dem betroffenen Mitgliedstaat in regelmäßigen Abständen, ob die gemäß Absatz 4 erteilten Genehmigungen noch gerechtfertigt sind.

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Zitiervorschlag: Art 4 VO (EG) Nr. 1893/2006

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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