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# Art 2 VO (EG) Nr. 1893/2006 — NACE Rev. 2

VO (EG) Nr. 1893/2006  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Die NACE Rev. 2 besteht aus:

a) einer ersten Ebene, deren Positionen mit einem alphabetischen Kode gekennzeichnet sind (Abschnitte);

b) einer zweiten Ebene, deren Positionen mit einem zweistelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Abteilungen);

c) einer dritten Ebene, deren Positionen mit einem dreistelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Gruppen); und

d) einer vierten Ebene, deren Positionen mit einem vierstelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Klassen).

2. Die NACE Rev. 2 ist in Anhang I wiedergegeben.

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Zitiervorschlag: Art 2 VO (EG) Nr. 1893/2006

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1893-2006/2

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