Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 erhält folgende Fassung:
„Diese Verordnung bezieht sich auf Daten über die Stahlindustrie, die als Gruppe 24.1 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) festgelegt ist.“