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Art 17 VO (EG) Nr. 1831/2003 — Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe

VO (EG) Nr. 1831/2003

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission erstellt ein Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe, das sie auf dem neuesten Stand hält.

(2) Das Register wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.