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# Art 8 VO (EG) Nr. 183/2005 — Finanzgarantien

VO (EG) Nr. 183/2005  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Vorbereitung eines effizienten Systems der Finanzgarantien für Futtermittelunternehmer legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 8 Februar 2006 einen Bericht über Finanzgarantien im Futtermittelsektor vor. Neben einer Untersuchung der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Systeme und Gepflogenheiten hinsichtlich der Haftung im Futtermittelsektor und in verwandten Sektoren umfasst dieser gegebenenfalls auch Legislativvorschläge für ein anwendbares und praxisgerechtes Garantiesystem auf Gemeinschaftsebene. Diese Garantien sollten die gesamten Kosten decken, für die Unternehmer als direkte Folge einer Marktrücknahme, der Behandlung und/oder Beseitigung von Futtermitteln, Tieren und daraus hergestellten Lebensmitteln haftbar gemacht werden könnten.

(2) Futtermittelunternehmer haften für Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften über Futtermittelsicherheit, und Unternehmer im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 müssen einen Nachweis dafür vorlegen, dass sie über Finanzgarantien verfügen, die von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verlangt werden.

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Zitiervorschlag: Art 8 VO (EG) Nr. 183/2005

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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