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# Art 3 VO (EG) Nr. 183/2005 — Definitionen

VO (EG) Nr. 183/2005  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorbehaltlich folgender spezifischer Definitionen:

a) „Futtermittelhygiene“: bezeichnet die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren zu beherrschen und zu gewährleisten, dass ein Futtermittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für die Verfütterung an Tiere tauglich ist;

b) „Futtermittelunternehmer“: bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen der vorliegenden Verordnung in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen erfüllt werden;

c) „Futtermittelzusatzstoffe“: bezeichnet Stoffe oder Mikroorganismen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung ( 2 ) zugelassen sind;

d) „Betrieb“: bezeichnet jede Anlage eines Futtermittelunternehmens;

e) „zuständige Behörde“: bezeichnet die Behörde eines Mitgliedstaates oder Drittlandes, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen benannt ist;

f) „Futtermittelprimärproduktion“: bezeichnet die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich insbesondere durch Pflanzenbau, Ernten, Melken, Aufzucht von Tieren (bis zur Schlachtung) oder Fischfang, die nach der Ernte, der Sammlung oder dem Fang, von einfachen äußeren Behandlungen abgesehen, keiner anderen Bearbeitung unterzogen werden.

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Zitiervorschlag: Art 3 VO (EG) Nr. 183/2005

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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