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Art 28 VO (EG) Nr. 183/2005 — Abweichungen von den Anhängen I, II und III

VO (EG) Nr. 183/2005

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem aus besonderen Gründen Abweichungen von den Anhängen I, II und III gewährt werden, sofern die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht infrage gestellt wird.