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# Art 13 VO (EG) Nr. 183/2005 — Zulassung von Betrieben

VO (EG) Nr. 183/2005  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde lässt Betriebe nur dann zu, wenn eine Besichtigung vor Ort vor Aufnahme der Tätigkeit erwiesen hat, dass sie die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn die Besichtigung vor Ort ergibt, dass der Betrieb alle Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung erfüllt. Die endgültige Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute Besichtigung vor Ort, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass der Betrieb die anderen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Wurden deutliche Fortschritte erzielt, erfüllt der Betrieb jedoch noch nicht alle dieser Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Geltungsdauer der bedingten Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: Art 13 VO (EG) Nr. 183/2005

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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