(1) Die Kommission erstellt und unterhält ein Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, in dieser Verordnung „das Register“ genannt.
(2) Das Register wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
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(1) Die Kommission erstellt und unterhält ein Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, in dieser Verordnung „das Register“ genannt.
(2) Das Register wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.