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# Art 6 VO (EG) Nr. 1768/95 — Individuelle Zahlungspflicht

VO (EG) Nr. 1768/95  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 entsteht die individuelle Pflicht des Landwirts zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau.

Der Sortenschutzinhaber kann Zeitpunkt und Art der Zahlung bestimmen. Er darf jedoch keinen Zahlungstermin bestimmen, der vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht liegt.

(2) Im Falle eines nach Artikel 116 der Grundverordnung gewährten gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts entsteht die individuelle Pflicht des Landwirts, der die Bestimmungen des Artikels 116 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung geltend machen kann, zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau nach dem 30. Juni 2001.

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Zitiervorschlag: Art 6 VO (EG) Nr. 1768/95

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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