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# Art 16 VO (EG) Nr. 1768/95 — Art der Überwachung

VO (EG) Nr. 1768/95  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Überwachung erfolgt durch den Sortenschutzinhaber. Es steht ihm frei, geeignete Vereinbarungen zu treffen, damit die Unterstützung durch Vereinigungen von Landwirten, Aufbereitern, Genossenschaften oder anderen landwirtschaftlichen Verbänden sichergestellt ist.

(2) Die Bedingungen für die Methoden der Überwachung, wie sie in Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten oder Verarbeitern verankert sind, die auf gemeinschaftlicher, staatlicher, regionaler oder bzw. lokaler Ebene niedergelassen sind, sollen als Leitlinien verwendet werden, sofern diese Vereinbarungen der Kommission schriftlich durch bevollmächtigte Vertreter der betreffenden Vereinigungen übermittelt und in der „Official Gazette“ des Gemeinschaftlichen Sortenamtes veröffentlicht wurden.

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Zitiervorschlag: Art 16 VO (EG) Nr. 1768/95

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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