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Art 15 VO (EG) Nr. 1760/2000 — Obligatorische Etikettierung von Rindfleisch aus Drittländern

VO (EG) Nr. 1760/2000

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von Artikel 13 ist in das Gebiet der Union eingeführtes Rindfleisch, für das nicht sämtliche Angaben gemäß Artikel 13 vorliegen, wie folgt zu etikettieren:

„Herkunft: Nicht-EU“ und „Geschlachtet in: (Name des Drittlandes)“.