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Art 12 VO (EG) Nr. 1760/2000

VO (EG) Nr. 1760/2000

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zwecke dieses Titels bedeutet der Ausdruck

(1) „Rindfleisch“ Erzeugnisse der KN-Codes 0201 , 0202 , 0206 10 95 und 0206 29 91 ;

(2) „Etikettierung“ die Anbringung eines Etiketts an einem einzelnen Stück oder mehreren Stücken Fleisch oder an ihrer Verpackung oder im Falle nicht vorverpackter Erzeugnisse schriftliche und sichtbare geeignete Angaben für den Verbraucher am Ort des Verkaufs;

(3) „Organisation“ eine Gruppe von Marktteilnehmern desselben oder verschiedener Zweige des Rindfleischhandels;

(4) „Hackfleisch“ entbeintes, kleingehacktes Fleisch der KN-Codes 0201 , 0202 , 0206 10 95 und 0206 29 91 mit einem Salzgehalt von weniger als 1 %;

(5) „beim Zuschneiden anfallende Abfälle“ kleine Fleischstücke, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten und ausschließlich beim säuberlichen Entbeinen von Schlachtkörpern und/oder dem Zerlegen von Fleisch anfallen;

(6) „Fleischteilstücke“ Fleisch, das in kleine Stücke, Scheiben oder andere einzelne Portionen geschnitten wurde, die nicht von einem Marktteilnehmer weiter bearbeitet werden müssen, bevor sie vom Endverbraucher gekauft werden, und die von diesem Verbraucher direkt verwendet werden können. Hackfleisch und beim Zuschneiden anfallende Abfälle fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.