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# Art 11 VO (EG) Nr. 1760/2000

VO (EG) Nr. 1760/2000  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Marktteilnehmer oder Organisationen gemäß der Definition des Artikels 12, die

— nach Abschnitt I dieses Titels zur Etikettierung von Rindfleisch auf allen Vermarktungsstufen verpflichtet sind,

— nach Abschnitt II dieses Titels bei der Etikettierung von Rindfleisch am Ort des Verkaufs andere als die in Artikel 13 festgelegten Angaben zu bestimmten Merkmalen oder zu Bedingungen der Erzeugung des etikettierten Fleisches oder des Tieres, von dem das Fleisch stammt, machen möchten,

müssen nach diesem Titel vorgehen.

Dieser Titel findet unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften — insbesondere der Vorschriften über Rindfleisch — Anwendung.

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Zitiervorschlag: Art 11 VO (EG) Nr. 1760/2000

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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