Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II und III zu erlassen, um
a) sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen;
b) sie aufgrund der Verabschiedung von Änderungen der Anhänge des Protokolls durch die Versammlung der Vertragsparteien des Protokolls anzupassen.