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Art 11 VO (EG) Nr. 166/2006 — Vertraulichkeit

VO (EG) Nr. 166/2006

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden Informationen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) vertraulich behandelt, so wird in dem Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für das betroffene Berichtsjahr für jede Betriebseinrichtung getrennt angegeben, welche Informationen nicht veröffentlicht werden können und aus welchem Grund dies nicht möglich ist.