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# Art 15 VO (EG) Nr. 1610/96 — Nichtigkeit des Zertifikats

VO (EG) Nr. 1610/96  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zertifikat ist nichtig, a) wenn es entgegen den Vorschriften des Artikels 3 erteilt wurde; b) wenn das Grundpatent vor Ablauf seiner gesetzlichen Laufzeit erloschen ist; c) wenn das Grundpatent für nichtig erklärt oder derartig beschränkt wird, daß das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt worden ist, nicht mehr von den Ansprüchen des Grundpatents erfaßt wird, oder wenn nach Erlöschen des Grundpatents Nichtigkeitsgründe vorliegen, die die Nichtigerklärung oder Beschränkung gerechtfertigt hätten.

(2) Jedermann kann bei der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Nichtigerklärung des entsprechenden Grundpatents zuständigen Stelle einen Antrag auf Nichtigerklärung des Zertifikats stellen oder Klage auf Nichtigkeit des Zertifikats erheben.

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Zitiervorschlag: Art 15 VO (EG) Nr. 1610/96

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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