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Art 71 VO (EG) Nr. 1435/2003 — Prüfungs- und Kontrollsystem

VO (EG) Nr. 1435/2003

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schreibt das Recht eines Mitgliedstaats allen oder einem bestimmten Typ von dem Recht dieses Staates unterliegenden Genossenschaften den Beitritt zu einer externen, gesetzlich dazu befugten Einrichtung vor, die eine besondere Prüfung und Kontrolle durchführt, so gelten die Bestimmungen automatisch für die SCE, deren Sitz sich in diesem Mitgliedstaat befindet, vorausgesetzt, die betreffende Einrichtung erfüllt die Bedingungen der Richtlinie 84/253/EWG.