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# Art 69 VO (EG) Nr. 1435/2003 — Abschluss von SCE der Kredit- oder Finanzbranche

VO (EG) Nr. 1435/2003  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Handelt es sich bei der SCE um ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut, so unterliegt es hinsichtlich der Aufstellung ihres Jahresabschlusses und gegebenenfalls ihres konsolidierten Abschlusses einschließlich des dazugehörigen Lageberichts sowie der Prüfung und der Offenlegung dieser Abschlüsse den gemäß den Richtlinien über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Sitzstaats.

(2) Handelt es sich bei der SCE um ein Versicherungsunternehmen, so unterliegt es hinsichtlich der Aufstellung ihres Jahresabschlusses und gegebenenfalls ihres konsolidierten Abschlusses einschließlich des dazugehörigen Lageberichts sowie der Prüfung und der Offenlegung dieser Abschlüsse den gemäß den Richtlinien erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Sitzstaats.

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Zitiervorschlag: Art 69 VO (EG) Nr. 1435/2003

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/69

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