nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 66 VO (EG) Nr. 1435/2003 — Rückvergütung

VO (EG) Nr. 1435/2003

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitglieder eine Rückvergütung entsprechend dem Umfang der von der SCE mit ihnen getätigten Geschäfte oder der von ihnen geleisteten Arbeit erhalten.