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Art 57 VO (EG) Nr. 1435/2003 — Aufnahme neuer Punkte in die Tagesordnung

VO (EG) Nr. 1435/2003

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufnahme eines oder mehrerer neuer Punkte in die Tagesordnung der Generalversammlung kann von mindestens 5 000 Mitgliedern der SCE oder Mitgliedern, die mindestens zehn Prozent der Stimmrechte halten, verlangt werden. Die Satzung kann niedrigere Prozentsätze vorsehen.