nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 54 VO (EG) Nr. 1435/2003 — Einberufung der Generalversammlung

VO (EG) Nr. 1435/2003  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammen, sofern das im Sitzstaat der SCE für Genossenschaften, die dieselbe Art von Aktivitäten wie die SCE betreiben, maßgebende Recht nicht häufigere Versammlungen vorsieht. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die erste Hauptversammlung bis zu achtzehn Monate nach Gründung der SCE abgehalten werden kann.

(2) Die Generalversammlung kann jederzeit vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan oder von jedem anderen Organ oder jeder zuständigen Behörde nach dem für Genossenschaften im Sitzstaat der SCE maßgebenden einzelstaatlichen Recht einberufen werden. Auf Antrag des Aufsichtsorgans ist das Leitungsorgan verpflichtet, die Generalversammlung einzuberufen.

(3) Auf der Tagesordnung der Generalversammlung, die nach Abschluss des Geschäftsjahrs zusammentritt, sind zumindest die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses als Punkte aufzuführen.

(4) Die Generalversammlung kann auf einer Tagung die Einberufung einer neuen Tagung zu einem Zeitpunkt und mit einer Tagesordnung, die sie selbst festlegt, beschließen.

---

Zitiervorschlag: Art 54 VO (EG) Nr. 1435/2003

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/54

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
