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# Art 33 VO (EG) Nr. 1435/2003 — Auswirkungen der Verschmelzung

VO (EG) Nr. 1435/2003  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach Artikel 19 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich vollzogene Verschmelzung bewirkt ipso jure gleichzeitig Folgendes:

a) Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen jeder übertragenden Genossenschaft geht auf die übernehmende juristische Person über;

b) die Mitglieder jeder übertragenden Genossenschaft werden Mitglieder der übernehmenden juristischen Person;

c) die übertragenden Genossenschaften erlöschen;

d) die übernehmende Genossenschaft nimmt die Rechtsform einer SCE an.

(2) Die nach Artikel 19 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich vollzogene Verschmelzung bewirkt ipso jure gleichzeitig Folgendes:

a) Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der zu verschmelzenden Genossenschaften geht auf die SCE über;

b) die Mitglieder der zu verschmelzenden Genossenschaften werden Mitglieder der SCE;

c) die zu verschmelzenden Genossenschaften erlöschen.

(3) Schreibt ein Mitgliedstaat im Fall einer Verschmelzung von Genossenschaften besondere Formalitäten für die Rechtswirksamkeit der Übertragung bestimmter von den sich verschmelzenden Genossenschaften eingebrachter Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten vor, so gelten diese fort und sind entweder von den sich verschmelzenden Genossenschaften oder von der SCE nach deren Eintragung zu erfüllen.

(4) Die zum Zeitpunkt der Eintragung aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sowie aufgrund individueller Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse bestehenden Rechte und Pflichten der beteiligten Genossenschaften hinsichtlich der individuellen und kollektiven Beschäftigungsbedingungen gehen mit der Eintragung der SCE auf diese über.

Unterabsatz 1 gilt nicht für das Recht der Arbeitnehmervertreter, gemäß Artikel 59 Absatz 4 an der Generalversammlung bzw. an den Sektor- oder Sektionsversammlungen teilzunehmen.

(5) Nach der Eintragung der Verschmelzung im Register setzt die SCE die Mitglieder der übertragenden Genossenschaften unverzüglich von ihrer Eintragung in das Mitgliederverzeichnis sowie von der Anzahl ihrer Geschäftsanteile in Kenntnis.

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Zitiervorschlag: Art 33 VO (EG) Nr. 1435/2003

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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