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# Art 21 VO (EG) Nr. 1435/2003 — Gründe für einen Einspruch gegen die Verschmelzung

VO (EG) Nr. 1435/2003  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können vorsehen, dass die Beteiligung einer Genossenschaft, die dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegt, an der Gründung einer SCE durch Verschmelzung nur möglich ist, wenn keine zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats vor der Erteilung der Bescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 2 dagegen Einspruch erhebt.

Dieser Einspruch ist nur aus Gründen des öffentlichen Interesses zulässig. Gegen ihn müssen Rechtsmittel eingelegt werden können.

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Zitiervorschlag: Art 21 VO (EG) Nr. 1435/2003

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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