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# Art 20 VO (EG) Nr. 1435/2003 — Für Verschmelzungen maßgebendes Recht

VO (EG) Nr. 1435/2003  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den von diesem Abschnitt nicht erfassten Bereichen sowie in den nicht erfassten Teilbereichen eines von diesem Kapitel nur teilweise abgedeckten Bereichs sind bei der Gründung einer SCE durch Verschmelzung auf jede Gründungsgenossenschaft die für die Verschmelzung von Genossenschaften geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Recht sie unterliegt, und in Ermangelung solcher Vorschriften die Bestimmungen des betreffenden Staates über die innerstaatlichen Verschmelzungen von Aktiengesellschaften anzuwenden.

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Zitiervorschlag: Art 20 VO (EG) Nr. 1435/2003

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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