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# Art 18 VO (EG) Nr. 1435/2003 — Erwerb der Rechtspersönlichkeit

VO (EG) Nr. 1435/2003  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die SCE erwirbt die Rechtspersönlichkeit an dem Tag, an dem sie im Sitzstaat in das von diesem Staat nach Artikel 11 Absatz 1 bezeichnete Register eingetragen wird.

(2) Wurden im Namen der SCE vor ihrer Eintragung gemäß Artikel 11 Rechtshandlungen vorgenommen und übernimmt die SCE nach der Eintragung die sich aus diesen Rechtshandlungen ergebenden Verpflichtungen nicht, so haften die natürlichen Personen, die Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, die diese Rechtshandlungen vorgenommen haben, vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen unbegrenzt und gesamtschuldnerisch.

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Zitiervorschlag: Art 18 VO (EG) Nr. 1435/2003

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/18

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