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# Art 12 VO (EG) Nr. 1435/2003 — Publizität der Urkunden in den Mitgliedstaaten

VO (EG) Nr. 1435/2003  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die die SCE betreffenden Urkunden und Angaben, die nach dieser Verordnung der Publizitätspflicht unterliegen, werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften bekannt gemacht, die im Sitzstaat der SCE für Aktiengesellschaften gelten.

(2) Die einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 89/666/EWG finden Anwendung auf die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzstaat errichteten Zweigniederlassungen einer SCE. Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnahmen von den innerstaatlichen Bestimmungen zur Durchführung jener Richtlinie vorsehen, um den Besonderheiten der Genossenschaften Rechnung zu tragen.

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Zitiervorschlag: Art 12 VO (EG) Nr. 1435/2003

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/12

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