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# Art 7 VO (EG) Nr. 1367/2006 — Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht im Besitz eines Organs oder einer Einrichtung der ►M1 Union ◄ befinden

VO (EG) Nr. 1367/2006  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erhalten Organe oder Einrichtungen der ►M1 Union ◄ einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht in ihrem Besitz befinden, so unterrichten sie den Antragsteller so rasch wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 15 Werktagen, über das Organ oder die Einrichtung der ►M1 Union ◄ oder die Behörde im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG, bei der ihres Erachtens die gewünschten Informationen angefordert werden können, oder leiten den Antrag an das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der ►M1 Union ◄ oder die betreffende Behörde weiter und setzen den Antragsteller hiervon in Kenntnis.

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Zitiervorschlag: Art 7 VO (EG) Nr. 1367/2006

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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