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# Art 5 VO (EG) Nr. 1367/2006 — Qualität der Umweltinformationen

VO (EG) Nr. 1367/2006  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit es in ihrer Macht steht, gewährleisten die Organe und Einrichtungen der ►M1 Union ◄ , dass alle Informationen, die von ihnen oder in ihrem Auftrag zusammengestellt werden, aktuell, exakt und vergleichbar sind.

(2) Die Organe und Einrichtungen der ►M1 Union ◄ unterrichten auf Antrag den Antragsteller darüber, bei welcher Stelle die Informationen über die bei der Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, soweit verfügbar, gefunden werden können. Andernfalls verweisen sie auf das angewandte standardisierte Verfahren.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EG) Nr. 1367/2006

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1367-2006/5

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